Schutzzonen und Auflagen
Europäische Union, Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen haben strenge Gesetze , die Natur und Landschaft schützen sollen. Sie weisen schützenwerten Flächen unterschiedlichen Status zu. Im Wesentlichen gibt es in den Skigebieten vier Schutzzonen:
- FFH-Gebiet
- Naturschutzgebiet
- Biotope
- Wasserschutzzone
Naturschutzgebiete
In Naturschutzgebieten genießen Landschaft, Pflanzen- und Tierwelt einen besonderen Schutz. Teile dieser geschützten Flächen reichen bis in die Skigebiete hinein. Dazu gehören unter anderem: die Hochheide zwischen Niedersfeld und Willingen (Naturschutzgebiet Neuer Hagen), die Hochheide auf dem Kahlen Asten, das Naturschutzgebiet Langer Rücken-Heidberg auf der Hunau, das Naturschutzgebiet Poppenberg bei Brilon, die Bergwiesen Altastenberg, Neuastenberg und Winterberg.
Auflistung der Naturschutzgebiete im Hochsauerlandkreis
Oftmals genießen diese Gebiete auch gleichzeitig FFH-Status. Viele davon sind zudem Biotope nach § 62 des Landesnaturschutzgesetzes.
Auflagen für Naturschutzgebiete
Die Auflagen sind je nach Art der Fläche und Schutzstatus sehr unterschiedlich. Heideflächen müssen von nachwachsenden Sträuchern freigehalten werden. Bergwiesen dürfen nicht gedüngt und nur zweimal pro Jahr gemäht werden. Gebäude dürfen nur nach Genehmigung und Prüfung der Bauvorhaben gebaut werden. Erdarbeiten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Jeder Eingriff muss mit entsprechenden Maßnahmen ausgeglichen werden. Tiere dürfen nicht getötet oder gefangen, Pflanzen nicht ausgegraben oder geschädigt werden. Das Verursachen von Lärm ist ebenso verboten wie das Entzünden von offenen Feuern und vieles mehr.
Wasserschutzgebiete
Zum Schutz von Grundwasser und oberirdischen Gewässern sind die Gebiete je nach Entfernung vom Wasserreservoir in die Schutzzonen I bis III unterteilt. Hier sind unter anderem betroffen die Skigebiete Skiliftkarussell Winterberg, Altastenberg und Hunau.
Wasserschutzgebiete im Hochsauerlandkreis
Mit zunehmender Nähe zu den Gewinnungsanlagen verschärfen sich die Auflagen und Schutzbestimmungen. Die Wasserschutzzone I schützt die eigentliche Fassungsanlage im Nahbereich. Jegliche anderweitige Nutzung ist verboten, und der Öffentlichkeit ist dieser Bereich nicht zugänglich. Die Wasserschutzzone II schützt vor Verunreinigungen. Bebauung und Landwirtschaft muss sich hinsichtlich möglicher wassergefährdender Stoffe bestimmten Einschränkungen unterwerfen. So dürfen beispielsweise landwirtschaftliche Düngung oder Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln nicht stattfinden. Einrichtungen mit größerem Risikopotenzial wie Industrieanlagen oder Tanklager dürfen nicht gebaut werden. In der Schutzzone III gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen unter anderem für den Umgang mit Abfällen, wassergefährdenden Stoffen und Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln. Die Auflagen können je nach Gebiet unterschiedlich sein.